Wer hat Anspruch?

Der Hausnotruf ist ein offiziell anerkanntes Pflegehilfsmittel im Rahmen der Pflegeversicherung (s. § 78 Abs. 1 SGC XI). Damit die Kosten tatsächlich von der Pflegekassen übernommen werden (s. § 40 Abs. 1 SGB XI) muss erstens ein Pflegegrad vorliegen. Zweitens sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 

  • Der Betroffene ist den gesamten Tag oder über weite Teile des Tages allein oder lebt mit jemandem zusammen, der im Notfall nicht in der Lage ist, Hilfe zu holen. 
  • Der Pflegebedürftige kann aufgrund seines Zustandes im Notfall keine Hilfe über ein herkömmliches Telefon rufen. 

Die beiden zusätzlichen Voraussetzungen sind sachlich nicht gerechtfertigt. Letztlich zwingen sie pflegende Angehörige dazu, jederzeit zu Hause zu sein: Schon der 10-minütige Einkauf beim Bäcker stellt de facto ein Risiko dar. Und die Annahme, dass eine gestürzte Seniorin oder ein Senior aufgrund seines allgemeinen Zustandes jederzeit wieder aufstehen kann, um per Telefon Hilfe zu holen, geht an der Lebenswirklichkeit vorbei. Folge: Ein erheblicher Teil der Antragstellerinnen und Antragsteller wird alleine gelassen. Der BV HNR setzt sich dafür ein, dass allein das Vorliegen einer Pflegestufe für die Bewilligung genügt.